AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
DER GEBR. DUFTER GMBH, INZELL

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gebr. Dufter GmbH (nachfolgend
Verkäuferin) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen.
Ergänzend gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, nämlich die sogenannten
Tegernseer Gebräuche. Die allgemeinen Lieferbedingungen sowie die Tegernseer Gebräuche
sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend
auch Auftraggeber genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen und Lieferungen
schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den
Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die
Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang annehmen.
2. Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anderes zwischen den Vertragsparteien
vereinbart ist.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit
Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäuferin nicht
berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Mitteilung, insbesondere per
E-Mail.
4. Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantieren Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sowie der Herstellung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen
und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände
ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten
zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben
und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsmäßigen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur
Verfügung gestellter Daten zum Zweck üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistung- und
Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Verkäuferin zugrunde liegen und die
Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, geltend die bei der
Lieferung gültigen Listenpreise der Verkäuferin (jeweils abzüglich eines vereinbarten
prozentualen oder festen Rabatts).
3. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der
Eingang bei der Verkäuferin. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern nicht im
Einzelfall gesondert vereinbart. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit fünf Prozent über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder
der Auftraggeber einer geringeren Belastung. Im Falle des Verzuges werden neun Prozent
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Etwaig
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Auftraggeber mit der Bezahlung
früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die
betreffende Lieferung erfolgt ist.
5. Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe
Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Eigenschaften des Holzes
1. Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und
Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber seine
biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der
Verwendung zu berücksichtigen.
2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb
einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt kein
Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
3. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber fachgerechten Rat einzuholen.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder
ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von der Verkäuferin anders
angeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit
dem Transport beauftragten Dritten.
3. Die Verkäuferin kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung
von Liefer- oder Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber
seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
4. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von der Verkäuferin geschlossenen
Deckungsgeschäftes) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist
die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Verkäuferin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellen Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen, es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
6. Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr die Leistung
oder Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin
auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Inzell, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Schuldet die Verkäuferin auch die Installation, so ist Erfüllungsort der
Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der
Verkäuferin.
3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und die Verkäuferin nicht Transport
und Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei
dem Auftraggeber liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an
dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Auftraggeber
angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die
Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 Prozent des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer
oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder
sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
– die Lieferung und, sofern die Verkäuferin auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist,
– die Verkäuferin dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach § 6
Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber
mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferten Produkte verarbeitet
hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht aus anderem Grund als
wegen eines von der Verkäuferin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer
Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder
an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie geltend hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der
Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge
zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber
genehmigt, wenn die Mängelrüge der Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach dem
Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung
bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für
den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Verkäuferin ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütete die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit
die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb
angemessener Frist zu treffende Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlages, das heißt deren Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessen Verzögerungen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Auftraggeber unter den
in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Verkäuferin aus lizenzrechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln unter den
sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den
Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin gehemmt.

6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Verkäuferin den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Auftraggeber die durch
die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 8 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wie folgt eingeschränkt:
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher
Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen
Freiheit von Rechtsmängeln sowie von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit
oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-,
Schutz-, und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen und den Schutz von Leib und Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die Verkäuferin dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf
Schäden begrenzt, die der Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt
hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in dem Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der Verkäuferin.
4. Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
5. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den
Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung.
2. Die von der Verkäuferin an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die
nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt der Verwertungsfalles
(vgl. Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Hersteller erfolgt und die
Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neugeschaffenen Sache im
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwirbt. Für
den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt
der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis
– Miteigentum an der neugeschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar
vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, sodass die Verkäuferin oder
der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört,
der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1
genannten Verhältnis.
6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – das
Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an
die Steller der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei
Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich die an
die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin
darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfalle widerrufen.
7. Greifen Dritte auf Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber
sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber
informieren, um ihr die Durchsetzung ihres Eigentumsrechtes zu ermöglichen. Sofern der
Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber
der Verkäuferin.
8. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
50 Prozent übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der
Verkäuferin.
9. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus
der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber nach Wahl der
Verkäuferin Traunstein oder Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist in
diesen Fällen jedoch Traunstein ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als
vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und dem Zweck der allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie
die Regelungslücke gekannt hätten.